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   BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19   

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https://dejure.org/2019,35405
BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19 (https://dejure.org/2019,35405)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2019 - IX ZR 25/19 (https://dejure.org/2019,35405)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2019 - IX ZR 25/19 (https://dejure.org/2019,35405)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 133 Abs. 1 InsO, § 142 InsO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung eines erheblichen Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Leistung trotz Zahlungsunfähigkeit Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung; ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatz gegen den die Anfechtungsgegnerin vertretenden Rechtsanwalt bei fehlendem Berufen auf das Bargeschäftsprivileg in erster Instanz

  • rewis.io

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei gleichwertiger Gegenleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung eines erheblichen Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; Leistung trotz Zahlungsunfähigkeit Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZR 313/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Altfall:

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19
    In Fällen kongruenter Leistungen hat der Senat allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3).

    Den Gegeneinwand, der Schuldner habe nicht mit einem Nutzen für die Gläubiger rechnen dürfen, weil er fortlaufend unrentabel gearbeitet und deshalb auch mittels der in bargeschäftsähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste angehäuft habe, hatte der Insolvenzverwalter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 4).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19
    cc) Für die nunmehr durchzuführende mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat darauf hin, dass die Beweislastregeln des Vorverfahrens grundsätzlich auch für den Regressprozess gelten (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221).
  • BGH, 06.03.2019 - VII ZR 303/16

    Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen Kostenvorschuss für die

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19
    Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - VII ZR 303/16, BauR 2019, 1011 Rn. 7; vom 16. April 2019 - VI ZR 157/18, Rn. 12).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 211/00

    Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess wegen des Verjährenlassens

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19
    cc) Für die nunmehr durchzuführende mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat darauf hin, dass die Beweislastregeln des Vorverfahrens grundsätzlich auch für den Regressprozess gelten (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221).
  • BGH, 16.04.2019 - VI ZR 157/18

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei bei der Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 26.09.2019 - IX ZR 25/19
    Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - VII ZR 303/16, BauR 2019, 1011 Rn. 7; vom 16. April 2019 - VI ZR 157/18, Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim

    Ein Schuldner handelt innerhalb eines vertraglichen Austauschverhältnisses ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug, zumindest aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGH, NZI 2019, 74, juris Rdn. 4), gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, NZI 2014, 863 (865), juris Rdn. 24; BGH, Beschl. v. 26.09.2019 - IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 - 2367, juris Rdn. 12; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 67).

    Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall in Folge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst gewesen sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2019 - IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 - 2367, juris Rdn. 12).

    Auch in diesem Fall wird sich der Schuldner der eingetretenen mittelbaren Gläubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz der Fortführung seiner Geschäftstätigkeit weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2019 - IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 - 2367, juris Rdn. 12).

    Die Voraussetzungen eine den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließenden bargeschäftsähnlichen Lage im dargelegten Sinne sind von dem Anfechtungsgegner, vorliegend also von der Beklagten, darzulegend und zu beweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2019 - IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 - 2367, juris Rdn. 13 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2020 - 12 U 55/19

    Privilegierung von Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise

    Die Voraussetzungen eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs hat der Anfechtungsgegner darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, weil es sich dabei um einen für ihn günstigen Umstand handelt, der dem sonst möglichen Schluss von erkannter Zahlungsunfähigkeit auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners entgegenstehen kann (BGH, Beschl. v. 26.09.2019 - IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365, 2366 Rn. 13).
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